Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen:

I. Geltungsbereich:

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) sind gültig für die Planung und Durchführung von Events der John & Will Betriebsgesellschaft mbH, eingetragen beim Amtsgericht Bremen 37853 HB, USt.-ID: DE351765474 (im Folgenden: Hotel) für den Kunden. Dies umfasst Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen, Konferenz- und Banketträumen zur Durchführung von verschiedenen Veranstaltungen wie privaten Feierlichkeiten (Hochzeiten, Konfirmationsfeiern etc.), Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen etc. sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen für den Kunden. Die AGB gelten auch für Verträge betreffend das Catering und die Überlassung von Equipment außerhalb der Räumlichkeiten des Hotels.
  1. Geschäftsbedingungen sowie andere abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

II. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Hinweispflicht

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Kundenantrags durch das Hotel zustande. Das Hotel kann die Buchung der Veranstaltung optional in Textform bestätigen.

2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Wenn ein Dritter die Buchung im Namen des Kunden vornimmt, haftet dieser gemeinsam mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Die Unter- oder Weitervermietung, die Gebrauchsüberlassung der überlassenen Räumlichkeiten oder Flächen, die Einladung zu Werbemaßnahmen, zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs.1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

4. Der Kunde hat die Pflicht, dem Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen, ob die Inanspruchnahme der Hotelleistung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters dazu geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.

III. Leistungen, Preise, Vorauszahlung, Aufrechnung

1. Das Hotel ist dazu verpflichtet, die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB zu erbringen.

2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu entrichten. Dies schließt auch Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte ein, die auf Kundenwunsch erfolgen sowie Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

3. Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Falls zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen und sich in diesem Zeitraum die Umsatzsteuer ändert, werden die Preise entsprechend angepasst. Sollte der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate betragen und sich der allgemein vom Hotel für vergleichbare Leistungen berechnete Preis erhöhen, kann das Hotel den vereinbarten Preis angemessen anheben, jedoch maximal um 5%. Für jedes weitere Jahr über die vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes zum Zeitpunkt der Leistungserbringung werden die vereinbarten Preise entsprechend angepasst, und das Hotel ist berechtigt, die Umsatzsteuererhöhung nachzubelasten.

4. Die Preise können vom Hotel auch geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen des Veranstaltungsumfanges wünscht und das Hotel dem zustimmt.

5. Rechnungen des Hotels ohne festgelegtes Fälligkeitsdatum sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Das Hotel behält sich das Recht vor, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und umgehende Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug kann das Hotel die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen. Nach Eintritt des Verzugs hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 für jede Mahnung zu tragen. Alle weiteren Inkassokosten trägt der Kunde.

6. Das Hotel behält sich das Recht vor, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag in Textform festzulegen. Die vereinbarten Anzahlungen sind grundsätzlich nicht rückerstattbar, es sei denn, es wurde eine kostenfreie Stornierungsvereinbarung zwischen dem Hotel und dem Kunden getroffen.

7. Der Kunde kann nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Forderungen gegenüber Forderungen des Hotels aufrechnen oder diese mindern.

8. Entstehen nach Unterzeichnung des Vertrages Umstände, die aus Sicht des Hotels Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, behält sich das Hotel das Recht vor, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarten Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen anzubieten.

9. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels und möglicherweise gegen eine Gebühr mitgebracht werden.

IV. Rücktritt des Kunden (Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels

1. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht. Die Vereinbarung eines Rücktritts- rechts und die Zustimmung des Hotels zur Vertragsaufhebung bedürfen der Textform. Sofern diese nicht erfolgt, bleibt der vereinbarte Preis gemäß dem Vertrag auch dann zahlungspflichtig, wenn der Kunde von vertraglichen Leistungen keinen Gebrauch macht.

2. Falls zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin für eine kostenfreie Stornierung des Vertrags in Textform vereinbart wurde, hat der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Vertrag zu stornieren, ohne dabei Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Hotels auszulösen.

3. Sofern kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht und auch ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart wurde oder bereits erloschen ist und das Hotel auch keiner Vertragsaufhebung zustimmt, behält das Hotel trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung den Anspruch auf die vereinbarte Miete für die Räumlichkeiten, das Veranstaltungsequipment sowie Leistungen Dritter gemäß III. Ziffer 2. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können hierbei in Höhe von 15% pauschaliert werden. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass die ersparten Aufwendungen geringer sind, dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die ersparten Aufwendungen höher sind.

4. Sollte der Kunde erst nach dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin zurücktreten, ist das Hotel berechtigt, zusätzlich zu Ziffer 3 30% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, ab dem 30 Tag 60% und ab dem 10 Tag 85% des Verzehrumsatzes.

V. Rücktritt des Hotels

1. Wenn ein Rücktrittsrecht des Kunden gemäß IV Ziffer 1. in Textform vereinbart wurde, behält sich auch das Hotel das Recht vor, innerhalb dieses Zeitraums vom Vertrag zurückzutreten. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn Anfragen anderer Kunden für die gebuchten Veranstaltungsräume vorliegen und der Kunde nicht innerhalb einer vom Hotel festgesetzten Frist auf sein Rücktrittsrecht verzichtet. Gleiches gilt bei der Einräumung einer Option, falls der Kunde nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur verbindlichen Buchung bereit ist.

2. Falls eine vereinbarte oder gemäß III Ziffer 7 geforderte Vorauszahlung auch nach Ablauf einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfolgt, ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Das Hotel kann zudem aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise bei höherer Gewalt oder anderen vom Hotel nicht zu vertretenden Umständen, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Dies kann auch der Fall sein, wenn Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden oder das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels gefährden kann, ohne dass dies dem Verantwortungsbereich des Hotels zuzurechnen ist. Ein Verstoß gegen II Ziffer. 3 rechtfertigt ebenfalls einen Rücktritt des Hotels

4. Das Hotel ist überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Hotel Kenntnis davon erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben. Dies tritt insbesondere ein, wenn der Kunde fällige Forderungen des Hotels nicht begleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet, sodass die Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen. Eine solche Situation kann beispielsweise vorliegen, wenn der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ein außergerichtliches Verfahren zur Schuldenregulierung eingeleitet wurde oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat. Ebenso kann ein Rücktritt erfolgen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung aus Mangel an Masse oder aus anderen Gründen abgelehnt wird.

5. Nicht genehmigte Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen können vom Hotel untersagt oder deren Abbruch verlangt werden.

6. Bei einem berechtigten Rücktritt des Hotels oder der Untersagung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß Ziffer 5 besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

7. Sollte bei einem Rücktritt des Hotels ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Kunden entstehen, behält sich das Hotel vor, diesen Anspruch pauschal zu berechnen. IV Ziffer 3 und Ziffer 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.

VI. Mitbringen und Mitnehmen von Speisen

Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung mit dem Hotel in Textform. In solchen Fällen kann das Hotel eine Servicegebühr berechnen. Bei Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Schäden, die durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken bedingt sind.

VII. Änderung der Veranstaltungszeit und der Teilnehmerzahl

1. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten. Falls sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltungen verschieben und das Hotel gezwungen ist, Gäste wegen des verspäteten Endes der Veranstaltung in einem anderen Hotel unterzubringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.

2. Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel, sofern nicht anders vereinbart, ab diesem Zeitpunkt den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen.

3. Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl berechnet das Hotel die tatsächliche Teilnehmerzahl.

VIII. Mitgebrachte Gegenstände

1. Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen oder im Hotel. Das Hotel haftet nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung dieser Gegenstände, auch nicht für Vermögensschäden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels vor. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis dafür zu verlangen. Falls ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, hat das Hotel das Recht, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen oder die Anbringung zu untersagen. Die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial müssen im Voraus mit dem Hotel abgestimmt werden, um mögliche Beschädigungen zu vermeiden.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder andere Gegenstände (z.B. Verpackungsmaterial) sind unverzüglich nach Ende der Veranstaltung zu entfernen. Falls der Kunde dies unterlässt, hat das Hotel das Recht, die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Sollten die Gegenstände im Veranstaltungsraum verbleiben, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

IX. Hotelhaftung, Verjährung

1. Bei verursachten Schäden haftet das Hotel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Hotel und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Bei Störungen oder Mängeln an den Leistungen des Hotels wird das Hotel bestrebt sein, bei Kenntnis oder unverzüglicher Rüge des Kunden Abhilfe zu schaffen. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel frühzeitig auf die Möglichkeit eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen und zumutbar beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden zu minimieren.

3. Das Hotel haftet für eingebrachte Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis maximal EUR 3.500 (§ 702 BGB). Die Haftung entfällt, wenn Zimmer, Tagungsräume oder Behältnis- se, in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Hinsichtlich von Geld- und Wertsachen wird gemäß BGB nur bis zu einem Betrag von EUR 800 (§ 702 BGB) bei Unterbringung im hoteleigenen Safe gehaftet. Im Übrigen gelten insbesondere die Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB.

4. Ein zur Verfügung gestellter Stellplatz führt nicht zu einem Verwahrungsvertrag. Das Hotel haftet nicht für Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte. Das Hotel hat keine Überwachungspflicht. Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.

5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ungeachtet der Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

X. Pflichten und Haftung des Kunden

1. Sofern für die Veranstaltung behördliche Genehmigungen oder Anmeldungen (z.B. GEMA) erforderlich sind, hat der Kunde sich diese auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Kunde ist für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften verantwortlich

2. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch ihn, Veranstaltungsteilnehmer, -besucher, Mitar- beiter oder andere Dritte aus seiner Sphäre verursacht werden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Räumlichkeiten sowie etwaig überlassene Gegenstände und gemeinsam genutzte Flächen pfleglich zu behandeln. Zudem hat der Kunde sicherzu- stellen, dass die Nutzung anderer Räume oder Gemeinschaftsflächen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich Lärmbelästigungen.

4. In Fällen, in denen das Hotel auf Veranlassung des Kunden technische und andere Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, sachgerechte Bedienung und ordnungsgemäße Rückgabe, einschließlich hoteleigener Anlagen. Der Kunde stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

5. Die Nutzung eigener elektrischer Anlagen des Kunden unter Verwendung des Stromnetzes des Hotels bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels. Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen des Hotels, die durch die Verwendung dieser Anlagen auftreten, gehen zu Lasten des Kunden, sofern das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann das Hotel pauschal erfassen und berechnen.

6. Falls eigene Anlagen des Kunden den Betrieb geeigneter Anlagen des Hotels beeinträchtigen und diese ungenutzt bleiben, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

 

XI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten im kaufmännischen Verkehr, ist der Sitz des Hotels. Wenn ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt der Sitz des Hotels als Gerichtsstand.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk- sam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die gesetzlichen Vorschriften gelten im Übrigen. Im Falle unwirksamer Bestimmungen werden diese durch gesetzliche Bestimmungen ersetzt, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommen.


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